Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf

Wer privat eine Liegenschaft verkauft, erzielt dabei oft einen Gewinn. Auf diesen wird die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft die Anlagekosten übersteigt, entsteht ein Grundstückgewinn.

Als typische Anlagekosten gelten dabei der Erwerbspreis der Liegenschaft, die Aufwendungen für die Handänderung beim Kauf wie Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrende Investitionen, Kosten für eine rechtliche Verbesserung des Grundstücks (z.B. Dienstbarkeiten) oder Verkaufsnebenkosten und Maklerprovisionen.

Auf den so erzielten Gewinn erheben nach dem Verkauf die Kantone und/oder die jeweilige Gemeinde eine Steuer. Diese Grundstückgewinnsteuer, die in der Regel vom Gewinnbetrag sowie von der Besitzdauer abhängt, bezahlt der Verkäufer.

Die Zahlung der Gewinnsteuer wird in bestimmten Fällen jedoch aufgeschoben, dazu gehören u.a. die Eigentumsübertragung bei Erbgängen, Erbvorbezüge oder Schenkungen, die Abgeltung von ehe- und erbrechtlichen Ansprüchen oder die Reinvestition des Veräußerungserlöses innert einer festgelegten Frist in eine andere selbstgenutzte Liegenschaft in der Schweiz.

Bei jedem Immobilienverkauf ist es daher ratsam, Informationen über die kantonalen
Regelungen zur Grundstückgewinnsteuer sowie zu allfälligen Deklarationspflichten
einzuholen

Bei Fragen stehe ich ihnen natürlich auch gerne stets zur Verfügung, Sie dürfen mich jederzeit auch für einen Ratschlag kontaktieren.

(Bildquelle Beitragsbild: Ruthson Zimmerman / unsplash)

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